Statuten des Gemeinnützigen Vereins Chinderhuus Weinfelden

Unter dem Namen «Chinderhuus Weinfelden» besteht ein im Handelsregister eingetragener, politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Weinfelden.

Art. 2 Zweck
Der Verein bezweckt die Betreuung von Kindern ausserhalb der Familie. Er kann Tagesstätten, Kinderkrippen oder andere Betreuungsstätten führen.

Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können nach Bezahlung des Jahresbeitrages werden:

  • Einzelpersonen (Jahresbeitrag CHF 30.00)
  • juristische Personen (Jahresbeitrag: CHF 70.00)
  • öffentliche Körperschaften (Jahresbeitrag: CHF 70.00)
  • private Institutionen (Jahresbeitrag: CHF 70.00)

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung zuhanden des Vorstandes erworben. Mit Einhalten einer dreimonatigen Kündigungsfrist kann die Mitgliedschaft gegenseitig auf Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.

Art. 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung (Mitglieder)
  • der Vorstand
  • die Revisionsstelle


Art. 5 Vereinsversammlung

Die ordentliche Vereinsversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Abgabe der Traktandenliste mindestens 20 Tage im Voraus. Ausserordentliche Vereinsversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies verlangen.
Die Vereinsversammlung beschliesst folgende Geschäfte:

  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Genehmigung von Jahresrechnung und Budget
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Wahl des Vorstandes sowie der Revisionsstelle
  • Entscheide über Statutenänderungen
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Auflösung des Vereins

Die Vereinsversammlung beschliesst mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat Anrecht auf eine Stimme. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident, oder bei dessen Abwesenheit der Vorsitzende der Versammlung den Stichentscheid. Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Wird der Verein aufgelöst, so ist das Vereinsvermögen einer zielverwandten, gemeinnützigen und steuerbefreiten Organisation in der Gemeinde zu übergeben.

Art. 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern und konstituiert sich selbst. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte, auf jeden Fall aber mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand hat folgende Aufgaben

  • Organisation der Geschäftsleitung und Krippenleitung
  • Aufnahme von Mitgliedern
  • Erledigungen aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand definiert schriftlich die Kompetenzregelung / Kompetenzdelegation an die Geschäftsleitung. Geschäfte mit Gegenwert über CHF 10’000.00 werden in jedem Fall durch den Vorstand beschlossen.
  • Kauf von Bauland oder Liegenschaft
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Vorlegung von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und arbeitet ehrenamtlich. Zur Bearbeitung einzelner Aufgaben kann der Vorstand Fachpersonen und Arbeitsgruppen einsetzen oder beiziehen.

Art. 7 Revisionsstelle
Als Revisionsstelle können eine juristische Person oder zwei Privatpersonen gewählt werden. Die Revisionsstelle prüft zuhanden der Mitgliederversammlung die Vereinsrechnung.

Art. 8 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle arbeitet unter der Leitung und Verantwortung der Geschäftsleitung. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte
  • Vollzug der vom Vorstand gefassten Beschlüsse
  • Weitere Aufgaben/Kompetenzen gemäss detailliertem Stellenbeschrieb


Art. 9 Haftung, Unterschrift
Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen. Der Präsident führt Kollektivunterschrift mit der Geschäftsleitung oder dem Kassier. Der Kassier mit dem Präsident oder der Geschäftsleitung. Die Geschäftsleitung mit dem Präsident oder dem Kassier. Für einzelne Geschäfte hat die Geschäftsleitung Einzelunterschrift bis CHF 10’000.00 im Rahmen der Kompetenzdelegation.

Art. 10 Finanzen
Die finanziellen Mittel des Vereins werden aufgebracht durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Betreuungskosten
  • freiwillige Spenden, Zuwendungen, Erbschaften
  • Beiträge von öffentlichen Körperschaften und privaten Institutionen
  • eigene Mittelbeschaffungen


Art. 11 Statuten
Diese Statuten wurden an der 12. Jahresversammlung vom 7. Juni 2010 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Weinfelden, 8. Juni 2010

Präsident: Christoph Lanter, Aktuarin: Andrea Steinmann-Breitenmoser